Ab 2023 Mehrwegangebotspflicht

Ab 2023 Mehrwegangebotspflicht

Gastronomen müssen To-Go-Speisen und -Getränke auch in Mehrwegverpackung anbieten - ab 1. Januar 2023 gelten neue Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz

Einrichtungen und Betriebe, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sind ab 1. Januar 2023 gesetzlich verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Diese sollen insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzen. Dabei ist unerheblich, ob die Behältnisse ganz oder teilweise aus Kunststoff (Beschichtung) bestehen oder ob es sich um sogenanntes Bioplastik handelt.

Damit eine Verpackung als Mehrwegverpackung gilt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Verpackung muss tatsächlich mehrfach verwendbar sein.
  • Kunden können die Verpackung zurückgeben. Diese wird dann gereinigt und wieder befüllt.
  • Für die Rückgabe der Verpackung existieren geeignete Anreizsysteme (etwa ein Pfand).

Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung dürfen nicht zu schlechteren Bedingungen als in einer Einwegverpackung angeboten werden. So darf dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung. Es müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen.

Die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz muss von allen „Letztvertreibenden“ eingehalten werden, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher unabhängig von deren Material in Verkehr bringen.

Damit sind all jene gemeint, die mit Essen oder Getränken befüllte Take-away-Verpackungen zum Verzehr an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen: Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Cateringbetriebe, Tankstellen, Lieferdienste, Supermärkte, Kinos oder Teile des Lebensmitteleinzelhandels.

Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Statt der Mehrwegangebotspflicht haben diese Betriebe die Option, ihren Kundinnen und Kunden zu ermöglichen, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.

Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen. Hier ist die Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens maßgeblich, trotz jeweils kleinerer Verkaufsfläche pro Filiale.

Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung gegen Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe ohne Abzüge zurückgezahlt wird. Zudem gibt es bundesweit genutzte Mehrwegverpackungssysteme, die anstelle eines Pfandes eine Registrierung von Produkt und Kunde via App vorsehen.

Für große und kleine Betriebe verpflichtend ist Anbringung deutlich sicht- und lesbarer Informationstafeln oder -schilder zum jeweiligen Mehrwegangebot (eigene Mehrwegverpackungen/ Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse).

Quellen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 13.12.2022, Pressemitteilung Nr. 180/22, Kreislaufwirtschaft; Deutsche Umwelthilfe, Mehrweg. Mach mit!

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